In December 2020, in Switzerland a policemen was convicted. He accepted a bribe from a Firtash´s representative Christina Wilkening. See the indictment on TBCA, issued in January 2020, in Zurich, German. Mrs Wilkening was supposed to clean Dmytro Firtash from the image of Putin’s puppet and “Mogilevich’s man”, as well as to harm an unrelated probe, on Mykola Martynenko’s case.
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Bezirksgericht Zürich
l
Kanton Zürich
Staatsanwaltschaft II
Schwerpunktknminalitat
Selnaustrasse 32
Postfach
8027 Zurich
Paketadresse:
Selnaustrasse 32
8001 Zürich
Telefon 043 258 23 00
Telefax 043 258 23 01
http://www.staatsanwaltschaften.zh.ch
Postkonto 80-3481-8
lic.iur. Hans Maurer
a.o. Staatsanwalt
Direktwahl 044 258 24 10
Direktfax 043 258 24 39
ref A-10/2016/10042082
Zürich, 23. Januar 2020
Anklage
Art. 324 ff. StPO
Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
erhebt in Sachen gegen
Beschuldigte
Person
Sohn des
und dei
von
wohnhaft’
Sprachkenntnisse
Deutsch
Verteidigung
amtlich verteidigt durch RA lic. iur. Peter Bettoni, Bettoni & Partner
Rechtsanwälte, Hermann Götz-Strasse 21 / Postfach 2290, 8401
Winterthur
Haft
vom 07.04.2017, 16:20 Uhr bis 04.05.2017, 13:55 Uhr
Straftatbestand
Bestechung etc.
Privatklägerschaft,
und übrige Ge
schädigte
Gemäss separatem Verzeichnis
2016/10042082
Seite 2/33
Anklage:
1. Sachverhaltskomplex Wilkening
Der Beschuldigte
. hat
♦
♦
sich mehrfach als Beamter im Zusammenhang mit seiner amtlichen Tätigkeit für
eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung
für sich einen nicht gebührenden Vorteil versprechen lassen oder angenommen,
sich mehrfach als Beamter, im Hinblick auf die Amtsführung für sich einen nicht
gebührenden Vorteil versprechen lassen oder angenommen,
♦ mehrfach ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Beamter an
vertraut worden ist bzw. welches er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung
wahrgenommen hat,
♦ mehrfach als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einen anderen
einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
♦ eventualiter: mehrfach sich in rechtswidriger Absicht die Ausübung eines Amtes
angemasst,
indem er Folgendes tat:
1.1 Übersicht
1. Dem Beschuldigten, einem Mitarbeiter der Kantonspolizei Zürich und damit Beam
ter im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB, war es untersagt, Geschenke oder andere Ver
gütungen, die im Zusammenhang mit der dienstlichen Stellung stehen oder hätten ste
hen können, für sich oder andere anzunehmen oder sich versprechen zu lassen (§ 50
Abs. 1 des Personalgesetzes (LS 177.10) und er war als solcher überdies zur Ver
schwiegenheit über dienstliche Angelegenheiten verpflichtet (§ 51 Personalgesetz, LS
177.10). Er stand in der Zeit vom Dezember 2013 bis April 2016 in einem regelmässi
gen Kontakt mit Christina Wilkening (nachfolgend Nina) , wobei diese Kontakte per E
1
Mail (über die geschäftliche oder private Adresse), per Kurzmitteilungen (SMS, iMes-
sage, WhatsApp), per Telefon oder bei persönlichen Treffen in Zürich stattfanden.
1 Separates Verfahren in Deutschland.
2016/10042082
Seite 3/33
2. Die in Berlin wohnhafte Nina war zu DDR-Zeiten eine Mitarbeiterin für den Staats
sicherheitsdienst, was dem Beschuldigten bereits beim Beginn der Zusammenarbeit
bekannt war . Die sich in beruflicher Hinsicht als Journalistin bezeichnende Nina betä
2
tigte sie sich seit vielen Jahren als Nachrichtenhändlerin. Sie lebte unter anderem da
von, auf legalem Weg nur schwer oder nicht allgemein zugängliche Informationen zu
sammeln bzw. zu kaufen und diese Informationen weiter zu verkaufen.
Zu ihren Informationen gelangte Nina teilweise auf dem Weg der Bestechung3, wo
bei ihr dabei insbesondere mit Heinz-Peter Hahndorf4 und Paul Philip Heidmann5 vom
Landeskriminalamt Mecklenburg-Vorpommern wegen Bestechung verurteilte (Hahn
dorf) bzw. mutmasslich bestechliche Polizeibeamte (Heidmann) bei den Recherchen
zur Seite standen.
3. Bei der Informationsbeschaffung konnte sich Nina nicht nur auf die deutschen Poli
zisten Hahndorf und Heidmann, sondern auch auf Amtsträger in anderen Ländern stüt
zen, so auf den mutmasslich bestechlichen Österreicher Hubert Bartl vom Bundesamt
für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung . Dabei ging es Nina nicht nur
6
darum, über diese Amtsträger auf illegalem Weg zu Informationen zu gelangen. Viel
mehr war für sie nicht weniger wichtig, gegenüber ihren Kunden ein interessantes Be
ziehungsnetzwerk mit Amtsträgern als “Quellen” präsentieren zu können.
7
4. Nina bezeichnete die ihr erteilten Aufträge als “Projekte”, welche sie mit einem
Projektnamen versah. Ein solches Projekt namens “BALMORAL” führte dazu, dass es
2 Vgl. das am Arbeitsplatz sichergestellte Mäppchen mit der Beschriftung “IM Nina” bzw. “inoffi
zielle Mitarbeiterin” (Asservat CH 2.2.1.31 = act. 36/12/2/25); ferner Internetrecherchen vom
14.12.2013, 20:22 Uhr, act. 37/66/2/14 (StaPo-Ordn. 2.1.10.7.2, Reg. 14 Internetartikel “Belas
tend – Schwierige Stasi-Aufarbeitung in Sendern und Verlagen”, Seite 5 = act. 37/72/2); sodann
BE\>KÄ20.04.2017, S. 9, act. 36/2/1 S. 9; v. 11.12.2017, act. 36/15, S. 2/3.
3 act. 37/24, 37/25 = act. 7/3 (StaPo-Ordn. 1.1.1, Reg. 5, Urteil des Landgerichtes Schwerin
vom 27.01.2017).
4 Separates Verfahren in Deutschland; vgl. act. 37/24, 37/25 = act. 7/3 (StaPo-Ordn. 1.1.1,
Reg. 5, Urteil des Landgerichtes Schwerin vom 27.01.2017).
5 Separates Verfahren in Deutschland; vgl. act. 37/13 S. 5 (StaPo-Ordn. 1.1., Reg. 13).
6 act. 37/1 S. 9 f. (StaPo-Ordn. 1.1Reg. 1 S. 10; separates Verfahren in Österreich).
7 act. 37/1 S. 11 ff, act. 37/13 S. 7 ff. = act. 36/25/1 pag. 64 ff.; pol. Schlussbericht act. 37/76/1
S. 14. f.
___ 2016/10042Q§2
1—Seite 4/33
1
zu den ersten Kontakten zwischen Nina und dem Beschuldigten kam. Nina hatte im
Verlauf des Jahres 2013 den Auftrag, einen Münchner Rechtsanwalt beim Inkasso
einer Honorarforderung zu unterstützen. Es bestand die Hoffnung, über ein Strafver
fahren in Zürich zu Informationen über die finanziellen Verhältnisse des ehemaligen
Klienten zu kommen. Aus ausgesprochen spärlichen Anhaltspunkten konstruierte der
deutsche Polizist Hahndorf eine “Pizza-Connection-” bzw. “Mafia-Geschichte”6 gegen
den mittlerweile im Kanton Zürich wohnhaften Schuldner.
Die Aufgabe von Nina war es, das angepeilte “Mafia-Strafverfahren” gegen den
Schuldner in der Schweiz ins Rollen zu bringen, d.h. durch ein Strafverfahren den
“Druck” auf den Schuldner zu erhöhen9. Über einen ihr entfernt bekannten ehemaligen
Zürcher Polizeioffizier gelangte sie im Dezember 2013 an den Beschuldigten10.
Der Beschuldigte erfasste am 02.12.2013 die Mafia-Vorwürfe gegen den Schuldner
und dessen Familienangehörige gestützt auf die ihm übermittelten Informationen im
System JANUS11 mit einem ersten Eintrag12. Zudem vereinbarte er mit Nina auf deren
Initiative ein erstes Treffen auf den 07.01.2014 in Zürich. Das Projekt “BALMORAL”
kam bei diesen Treffen zwischen dem Beschuldigten und Nina vom 07.01.2014, aber
auch beim nachfolgenden Treffen vom 28.01.2014 zur Sprache. Angesichts der man
gelhaften Substanz der “Mafia-Vorwürfe” betrachtete Nina dieses Projekt indessen
spätestens anfangs Februar 2014 als abgeschlossen13. Der Beschuldigte befasste sich
zwar bis Ende 2014 mit dieser “Mafia-Geschichte”, indem er Kontakte mit einem Ver-
8 act. 37/51/1 (StaPo-Ordn. 2.1.5), act. 36/11 S, 4 ff.; pol. Schlussbericht act. 37/76/1 S. 32-52.
9 Vgl act. 37/51/2/15 (StaPo-Ordn. 2.1.5, Reg. 15, Blatt 184).
10 Mails vom 02.12.2013 (act 37/51/2/17, StaPo-Ordn 2.1.5, 2.1.5.1; erster direkter Mailkontakt
zwischen Nina und dem Beschuldigten am 11.12.2013, 17:58 Uhr (act 2/2 = act. 37/51/2/18,
StaPo-Ordn. 2.1.5., 2.1.5.1).
11 Beim System JANUS handelt es sich um eine Applikation des Bundes. Vgl. auch das BG
über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (SR 361); ferner die JANUS
Verordnung (SR 360.2).
12 act. 37/51/1 (StaPo-Ordn 2.1.5, Berichts. 22 ff ); act. 37/52/1 (StaPo-Ordn. 2.1.5.1 Bericht
S. 17.)
13 act. 37/51/1 (StaPo-Ordn. 2.1.5, Bericht S. 19; SMS von NINA an den Beschuldigten vom
07.02.2014, act. 37/51/2/22 (StaPo-Ordn. 2.1.5, Reg. 22).
2016/10042082
Seite 5/33
treter des Münchner Rechtsanwaltes pflegte. Diese – aus polizeilicher Sicht letztlich
wertlosen – Kontakte liefen aber nicht mehr über Nina.
5. Das erste persönliche Treffen fand am 07.01.2014, das letzte am 10.03.2016 statt.
Der Beschuldigte und Nina trafen sich insgesamt 15 Mal; zwei weitere geplante Treffen
wurden von Nina abgesagt (25.09.2014; 05.01.2016). Vier der Treffen fanden während
der Arbeitszeit des Beschuldigten statt (07.01.2014, 19.01.2015, 28.04.2015,
08.10.2015). Ein weiteres angesetztes Treffen vom 21.04.2016 fiel aus, da Nina am
20.04.2016 in Deutschland wegen des Vorwurfs der Bestechung von der Staatsanwalt
schaft Schwerin verhaftet wurde.
Mehrere der Treffen fanden bei gemeinsamen Nachtessen statt, wobei die
Kosten der Konsumationen weit überwiegend von Nina bezahlt wurden. Verein
zelt zahlte auch der Beschuldigte die Konsumationsrechnung, das heisst zum Teil bei
den wesentlich kürzeren Treffen im Verlaufe des Vor- oder Nachmittags in der Confise
rie Sprüngli am Paradeplatz in Zürich. Zumindest bei sieben Treffen wurde der Be
schuldigte von Nina zum Essen eingeladen (d.h. die Bewirtungskosten wurden von
NINA getragen), was Auslagen für Nina von insgesamt Fr. 929.70 (für zwei Personen)
ergab, ohne die nicht bekannten Kosten bei der Konsumation im Restaurant Bären
gasse vom 28.10.2014.
Konkret kam es an den folgenden Tagen zu Treffen, zum Teil in Kombination mit
Nachtessen14:
Nr.
Datum
Zeit ca. Ort (alle Treffen in Zürich)
Kosten für Essen (für 2 Pers.)
1
2
3
4
5
6
7
8
DI, 07.01.14
09.00 h Hotel Opera
kein Essen
DI, 28.01.14
20.00 h Hotel Opera
Fr. 141.50, von NINA bezahlt
MO, 03.03.14
20.05 h Hotel Opera
DO, 19.06.14
19.15 h Hotel Zürcherhof
unklar
unklar
DI, 28.10.14
19.00 h Rest. Bärengasse
Betrag offen, von NINA bezahlt
MO, 19.01.15
10.30 h Confis. Sprüngli, Paradeplatz wohl kein Essen
DO, 19.03.15
18.00 h Walliser Keller
Fr. 149.20, von NINA bezahlt
DI, 28.04.15
16.30 h Confis. Sprüngli, Paradeplatz wohl kein Essen
14 Vgl. auch die Zusammenstellung in act. 37/76/3/8 (StaPo-Ordn. 2.1.13, Reg. 8.)
2016/10042082
Seite 6/33
9
10
11
12
13
14
15
DO, 18.06.15
16.00 h Confis. Sprüngli, Paradeplatz wohl kein Essen
DO, 09.07.15
16.00 h Confis. Sprüngli, Paradeplatz wohl kein Essen
MO, 07.09.15
19.00 h Baur au Lac
Fr. 249.-, von NINA bezahlt
DO, 08.10.15
16.00 h Confis. Sprüngli, Paradeplatz wohl kein Essen
DO, 03.12.15
18.40 h Walliser Keller
Fr. 104.40, von NINA bezahlt
DO, 28.01.16
18.00 h Hotel Opera
Fr. 192.40, von NINA bezahlt
DO, 10.03.16
19.00 h Walliser Keller
Fr. 93.20, von NINA bezahlt
6. Mehrere der vorstehend erwähnten (von Nina bezahlten) Nachtessen stehen in
Zusammenhang mit pflichtwidrigen Aktivitäten , welche der Beschuldigte zu Gunsten
15
von NINA erbrachte. Dies gilt namentlich für die Essen vom 28.01.2014 (“Projekt Fami-
Iie”/Schlüsselabklärungen) , vom 19.03.2015 (Projekt “MET” / “Schaeppi”) und vom
16
17
07.09.2015 (Projekt “DELTA”)13 (mehrfache passive Bestechung; vgl. auch hinten Ziff.
1.2 bis 1.5). Soweit die von NINA bezahlten Nachtessen keinen direkten Bezug zu ei
nem konkreten Projekt von NINA hatten, dienten die Einladungen überdies der Klima
bzw. Kontaktpflege in Hinblick auf weitere pflichtwidrige Aktivitäten des Beschuldigten
(mehrfache Vorteilsannahme).
7. Im Weiteren nahm der Beschuldigte von NINA in dieser Zeit mehrfach Bargeld
entgegen. Diese übergab nämlich am 19.03.2015 oder 28.04.2015 im Zusammenhang
mit den Projekten “MET”, “Schaeppi” und “DELTA” an den Beschuldigten den Betrag
von 2’000 Euro (mutmasslich im Walliser Keller; eventuell in 2 Tranchen). Weitere
Zahlungen erfolgten ca. am 18.06.2015 (mutmasslich im Sprüngli) im Betrag von 2’500
EURO betreffend die Projekte “Schaeppi” und “DELTA” und am 08.10.2015 (mutmass
lich im Sprüngli) im Betrag von 1’000 EURO erneut für das Projekt “DELTA”. Diese
Zahlungen erfolgten als Entschädigung für pflichtwidrigen Aktivitäten des Beschuldig
ten im Zusammenhang mit diesen Projekten (mehrfache passive Bestechung; vgl.
auch hinten Ziff. 1.3 bis 1.5). Sie dienten überdies der Klima- bzw. Kontaktpflege in
15 Betreffend pflichtwidrige Aktivitäten vgl. Anklageziffern 1.1./9 und 1.2 -1.5.
16 Anklageziffer 1.2.
17 Anklageziffern 1.3/1.4.
18 Anklageziffer 1.5.
2016/1004208
Seite 7/33
Hinblick auf weitere künftige pflichtwidrige Aktivitäten des Beschuldigten (mehrfache
Vorteilsannahme). Dies geschah mit Wissen und Willen des Beschuldigten bzw. nahm
er es billigend in Kauf.
Eventu al iter: NINA übergab nämlich dem Beschuldigten in Zürich für dessen Tätig
keit in den nachfolgend näher dargesteHten Projekten19 zweimal einen Bargeldbetrag in
der Höhe von total rund 2’000 Franken oder EURO. Die Zahlungen erfolgten an einem
nicht genau bekannten Zeitpunkt in Zürich zwischen frühestens Januar 2014 und
spätestens März 2016, mutmasslich erstmals am 19.03.2015 oder am 28.04.2015 und
mutmasslich ein zweites Mal im Jahr 2015 ab dem 18.06.2015 für dessen pflichtwidrige
Aktivitäten im Zusammenhang mit den Projekten “MET”, “Schaeppi” und “Delta” (mehr
fache passive Bestechung; vgl. auch hinten Ziff. 1.3 bis 1.5). Sie dienten überdies der
Klima- bzw. Kontaktpflege in Hinblick auf weitere künftige pflichtwidrige Aktivitäten des
Beschuldigten (mehrfache Vorteilsannahme). Dies geschah mit Wissen und Willen des
Beschuldigten bzw. nahm er es billigend in Kauf.
8. Für die Entgegenahme der von Nina erbrachten Vorteile (Geldzahlungen; Einla
dungen mit Bezahlung der Essen) konnte sich der Beschuldigte weder auf die Zustim
mung einer vorgesetzten Person noch auf eine Rechtsnorm oder Dienstanweisung
stützen, was der Beschuldigte wusste oder zumindest billigend in Kauf nahm. Vielmehr
verletzte er mit der Annahme der Vorteile wissentlich unter anderem § 50 des Zürcher
Personalgesetzes; diese Bestimmung erlaubt lediglich die Entgegennahme von “Höf
lichkeitsgeschenken von geringem Wert”. Die rechts- und vorschriftswidrig angenom
menen Vorteile waren sozial völlig unüblich, vor allem auch angesichts der konkreten
beruflichen Tätigkeit des Beschuldigten im Bereich polizeilicher Vorermittlungen mit
Berührungspunkten zur Terrorbekämpfung und zur Bekämpfung der organisierten Kri
minalität. Das war dem Beschuldigten bekannt und er setzte sich wissentlich und wil
lentlich darüber hinweg bzw. nahm er den Erfolg für den Fall seines Eintritts billigend in
Kauf.
19 Anklageziffern 1.2 ff.
2016/10042082
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9. Die pflichtwidrigen Aktivitäten des Beschuldigten, den Nina gegenüber ihren
Geschäftspartnern regelmässig als eine ihrer “Quellen” bezeichnete, bestanden im
20
Wesentlichen darin, dass dieser im Verlaufe der Zusammenarbeit für Nina mehrere
Dokumente zusammenstellte, welche Nina an ihre Auftraggeber weiterleiten konnte
(und weitergeleitet hat). Dabei konnte sich Nina gegenüber ihren Auftraggebern auf die
Recherchen eines Zürcher Polizisten berufen , um damit den Preis ihrer Dienstleis
21
tungen in die Höhe zu treiben.
Die vom Beschuldigten abgegebenen Dokumente und Auskünfte enthielten zwar
zum Teil öffentlich zugängliche Informationen, aber immer auch massgebliche Frag
mente von geschützten Daten und Angaben, welche der Beschuldigte aus den nicht
öffentlich zugänglichen Systemen wie RIPOL-B22, FABER23, MOFIS24, ZEMIS25, I-
SA/ISR26, SIS27, HOOGAN28, JANUS29, POLIS30 und INFOCAR31 entnahm oder allen
falls in Einzelfällen zumindest verifizierte.
20 Z.B. act. 37/47/1 (StaPo-Ordn. 2.1.3, Bericht S. 17 f.; S. 21 f., S. 34); act. 37/47/4/5 + act.
37/47/4/32 (StaPo-Ordner 2.1.3, Reg. 5 und 32)
21 Statt Vieler: act. 37/47/2/35, act. 37/47/2/37, act. 37/47/2/38, act. 37/47/2/41 (StaPo-Ordn.
2.1.3, Reg. 35, 37, 38, 41); act. 37/53/2/13 + act. 37/53/2/15 (StaPo-Ordn. 2.1.6, Reg. 13 und
15).
22 RIPOL ist das automatisierte Fahndungssystem des Bundes (“Recherches informatisees de
police”). Es umfasst Datenbanken für Personenfahndungen, Fahrzeugfahndungen, Sachfahn
dungen und ungeklärte Straftaten. Folgende Systeme können gemäss Art. 11 der RIPOL-Ver-
ordnung (SR 361.0) aus dem Fahndungssystem RIPOL abgefragt werden (vgl. dazu act. 37/28
StaPo-Ordn. 2.1.1, Bericht S. 3 ff ): ZEMIS, MOFIS, FABER, N-SIS, ISA, ISR, HOOGAN.
23 FABER: Fahrberechtigungsregister; vgl. die Verordnung über das Fahrberechtigungsregister
(SR 741.53).
24 MOFIS: Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister; vgl auch die MOFIS-Register-Verordnung
(SR 741.56).
25 ZEMIS: Zentrales Migrationsinformationssytem; vgl. auch das Bundesgesetz über das Infor
mationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich (SR 142.51) und die ZEMIS-
Verordnung (SR 142.513).
26 ISA/ISR: ISA: Informationssystem für Ausweisschriften; ISR: Informationssystems zur Aus
stellung von schweizerischen Reisedokumenten; vgl. Bundesgesetz über die Ausweise für
Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AwG, SR 143.1).
27 SIS: Schengener Informationssystem.
28 HOOGAN: Hooligan-Datenbank.
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Seite 9/33
Gemäss den entsprechenden Bestimmungen und Richtlinien der Kantonspolizei Zü
rich und des Bundes, welche dem Beschuldigten bekannt waren bzw. hätten bekannt
sein müssen, dürfen die erwähnten Datenbanken als technische Hilfsmittel nur in direk
tem Zusammenhang mit einer dienstlichen Tätigkeit verwendet werden32. Der Beschul
digte war nicht befugt, ohne konkreten Bezug zu einem möglichen Verfahren im Kan
ton Zürich die geschilderten Abfragen in den nicht öffentlichen Systemen vorzuneh
men, sind diese elektronischen Register doch explizit nur für den dienstlichen Ge
brauch bestimmt33. Gleichwohl setzte er sie aber wissentlich und willentlich miss
bräuchlich im Rahmen seiner Abklärungen zu Gunsten von Nina ein, um dieser sowie
sich selbst einen Vorteil zu verschaffen (Verschafften von kommerziell verwertbaren
Informationen für Nina, Geldzahlungen bzw. Einladungen zu Nachtessen für den Be
schuldigten). Diese Abfragen nahm der Beschuldigte auch dann vor, wenn er für Nina
keine Dokumente erstellte, sondern sich lediglich mündlich mit ihr austauschte (mehr
fache Verletzung des Amtsgeheimnisses, mehrfacher Amtsmissbrauch; siehe hinten
Ziff. 1.2-1.5).
Dabei unterliess es der Beschuldigte mit Bedacht und vorschriftswidrig, seine Vor
gesetzten, die für die Quellenführung zuständigen Abteilungen und (betreffend das
29 JANUS ist ein polizeiliches Informationssystem, das die kantonalen Strafverfolgungsbehör
den und die Bundeskriminalpolizei bei der Bekämpfung von interkantonalen und internationalen
Straftaten unterstützt. Die Datenbank enthält detaillierte Informationen zu schweren Delikten
(vgl. dazu act. 37/28 StaPo-Ordn. 2.1.1, Bericht S. 3 ff.). Vgl. auch das BG über die polizeili
chen Informationssysteme des Bundes (SR 361); ferner die JANUS-Verordnung (SR 360.2).
30 Beim POLIS handelt es sich um eine polizeiliche Rapportierungssoftware und Datenbank, auf
welche die Zürcher Polizeikorps Zugriff haben. Im Journal werden die wichtigen Daten zu einem
der Polizei gemeldeten Ereignis chronologisch festgehalten (Geschichtsschreibung). Das Jour
nal bietet einen schnellen Überblick über die polizeilichen Aktivitäten (vgl. dazu act. 37/28 Sta
Po-Ordn. 2.1.1, Bericht S. 3 ff.). Vgl. auch die POLIS-Verordnung (LS 551.103).
31 INFOCAR ist ein einfach zu bedienendes Abfragesystem für Polizeistellen bezüglich Führer-,
Halter- und Fahrzeugdaten. Es ist nicht öffentlich zugänglich (vgl. act. 37/68/1 StaPo-Ordn.
2.1.10.7.4, Bericht S. 3; zur Abfragemaske Reg. 1. Vgl. auch die Verkehrszulassungsverord
nung (VZV; SR 741.51, insbes. Art. 126).
32 Vgl. ZEV Kälin (act. 36/46/1 F. 87 ff.); BEVfPfe22.01.2018, 08.30 Uhr (act. 36/17 S. 16 F.
96 f.).
33 Betreffend Abfragen INFOCAR vgl. act. 37/58/2/4-6 (StaPo-Ordn. 2.1.7.1 Reg. 4 -6).
2016/10042082
Seite 10/33
Projekt “DELTA”34) die Strafverfolgungsorgane des Bundes über die zum Teil während
der Arbeitszeit gepflegten Kontakte (inklusive Treffen) mit Nina zu informieren. Ebenso
sah er davon ab, irgendwelche Hinweise auf seine Informantin bzw. Quelle in den poli
zeilichen Systemen (wie JANUS) aufzunehmen, dies selbst im Zusammenhang mit
dem im System JANUS ansatzweise erfassten Projekt “BALMORAL” (vgl. dazu vorn
Ziff. 1.1/4.)
1.2 Schlüsselanfrage, “Projekt Familie”
1. Im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Nachlasses einer in Österreich ver
storbenen Person namens “Hörandl” waren die Erben daran interessiert, die Herkunft
35
eines Schlüssels aus dem Nachlass abzuklären, davon ausgehend, es könnte sich um
den Schlüssel zu einem Bankschliessfach in der Schweiz oder im Fürstentum Liech
tenstein handeln. Sie beauftragten Gerald Karner von der österreichischen Wirt
schaftsdetektei Aventus GmbH mit entsprechenden Recherchen, wobei Karner den
Auftrag an Nina weiterleitete.
2. Anlässlich des ersten Treffen zwischen Nina und dem Beschuldigten am
07.01.2014 um ca. 09:00 Uhr in der Lobby des Hotels Opera in Zürich wurde der Be
schuldigte auf die Schlüsselanfrage der Familie Hörandl angesprochen, wobei er sich
bereit erklärte, diesbezügliche Recherchen anzustellen. Bei diesem Gespräch übergab
Nina dem Beschuldigten ein Foto des fraglichen Schlüssels und erteilte ergänzende
36
mündliche Informationen.
Das von der Familie Hörandl über die Aventus und Nina an den Beschuldigten
übermittelte Anliegen war eine reine private Angelegenheit ohne Bezug zur dienstli
chen Tätigkeit des Beschuldigten, was dieser wusste oder zumindest in Kauf nahm37.
Ihm war bekannt, dass die Aventus und Nina mit ihren Abklärungen eigene kommerzi-
34 Vgl. dazu nachfolgend Anklageziffer 1.5
35 “Drei Geschwister HÖRANDL” (act. 37/69/2/3 (StaPo-Ordn. 2.1.11, Reg. 3)), darunter Micha
el Hörandl (act. 37/69/2/4 (StaPo-Ordn. 2.1.11, Reg. 4)), als “Erben des Schlüssels” (act.
37/69/2/26 (StaPo-Ordn. 2.1.11, Reg. 26 = E-Mail von Nina an ‘ vom 30.01.2014)).
36 Vgl. BEV 27 04.2017 (act. 36/3/1) S. 11 F. 73.
37 act. 37/69/2/15 (StaPo-Ordn. 2.1.11, Reg. 15 = Asservat CH 2.2.1.30 S. 1 – 3, sichergestellt
am Arbeitsplatz des Beschuldigten).
2016/10042082
Seite 11/33
eile Interessen verfolgten (wobei Nina für ihre Tätigkeit in diesem Projekt “Familie” am
07.03.2014 tatsächlich eine Zahlung von € 3’000.- von der Aventus erhalten sollte38).
3. Der Beschuldigte fertigte noch am 07.01.2014 gestützt auf die Informationen von
Nina ein Memo mit dem Foto des Schlüssels an , das diverse Fragen und Bemerkun
39
gen enthielt
40
, unter anderem den Hinweis auf die “Farn. Hörrlander in Oesterreich”
und mögliche Bankverbindungen (des Verstorbenen) in der Schweiz und im Fürsten
tum Liechtenstein.
Basierend auf dem Memo vom 07.01.2014 lancierte der Beschuldigte am
14.01.2014 um 10:44 Uhr (mutmasslich an seinem Arbeitsplatz) von seiner amtlichen
E-Mail-Adresse aus (unter dem Betreff “Identifizierung Schliesssystem”) bei drei
Schweizer Schlüsselfirmen (ASG-Technik, KABA AG und WALDIS-Tresore AG) erste
Recherchen und stellte verschiedene Fragen betreffend die Zuordnung des Schlüs
sels41. Dabei berief er sich – wider besseres Wissen und pflichtwidrig – auf polizeiliche
Ermittlungen (“Zusammenhang mit Ermittlung”), um die Auskünfte zu erlangen, an wel
chen die Erben, die Aventus und Nina ein rein finanzielles Interesse hatten (Amtsmiss
brauch, eventualiter Amtsanmassung). Diese Abklärungen verliefen ergebnislos, sieht
man davon ab, dass der Beschuldigte von der Firma KABA die Empfehlung erhielt,
sich an die Firma Wertheim in Österreich zu wenden.
4. Am 28.01.2014, 14:45 Uhr, wandte sich der Beschuldigte (mutmasslich an seinem
Arbeitsplatz) von seiner amtlichen E-Mail-Adresse aus an die Firma Werthheim in Ös
terreich, um den Erben, der Aventus und Nina die gewünschten Auskünfte zu verschaf
fen, an welchen diese ein rein finanzielles Interesse hatten. Das Mail war hinsichtlich
des Hinweises auf die (polizeiliche) “Ermittlung”, den Betreff und die Fragestellung mit
jenem vom 14.01.2014 identisch (Amtsmissbrauch, eventualiter Amtsanmassung).
42
38 act. 37/69/2/30 (StaPo-Ordn. 2.1.11, Reg. 30).
39 act. 37/69/2/5 (StaPo-Ordn. 2.1.11, Reg. 5, Asservat CH 2.2.1.30).
40 Vgl. act. 37/69/2/5 (StaPo-Ordn. 2.1.11, Reg. 5).
41 Vgl. act 37/69/2/21-23 (StaPo-Ordn. 2.1.11, Reg. 21 -23).
42 act. 37/69/2/24 (StaPo-Ordn. 2.1.11, Reg. 24 f.)
I
I
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5. Am 29.01.2014, 12:07 Uhr traf die Antwort der Firma Wertheim beim Beschuldig
ten ein. Der fotografierte Schlüssel sei kein Safeschlüssel, sondern sperre ein Block
schloss, das zum Scharf-Unscharfschalten einer Alarmanlage verwendet werde. Häufig
werde ein Blockschloss zum Sperren der Personaltür einer Bankfiliale verwendet. Lei
der hätten sie (d.h. die Firma Wertheim) keine Unterlagen, zu welchem Blockschloss
der Schlüssel gehöre .43
Diese weder offenkundige noch allgemein zugängliche Erkenntnis, die er in seiner
dienstlichen Stellung wahrgenommen hatte, leitete der Beschuldigte – im Wissen um
diese Umstände – inhaltlich ungefiltert – am 30.01.2014, 13:09 Uhr von seinem Ar
beitsplatz in Zürich aus per E-Mail an Nina weiter, dies mit der Bemerkung, er hoffe,
die Angaben könnten hilfreich sein auf der Suche nach der Zugehörigkeit des Schlüs
sels44 (Verletzung des Amtsgeheimnisses).
6. In die Zeit zwischen der Anfrage bei der Firma Wertheim und deren Antwort (bzw.
der Weiterleitung der Antwort an Nina) fällt das zweite Treffen zwischen Nina und dem
Beschuldigten. Dieses Treffen fand bei einem Nachtessen am 28.01.2014 um ca.
20:00 Uhr im Hotel Opera statt, somit kurz nach der Anfrage bei der Firma Wertheim,
wobei NINA den Beschuldigten bereits mit Mail vom 24.01.2014 um 16:56 zum Essen
eingeladen hatte. Die Kosten dieses Essens für zwei Personen von Fr. 141.50 wurden
denn auch tatsächlich von Nina bezahlt. Damit wurde der Beschuldigte mit seinem
Einverständnis für die geschilderten pflichtwidrigen Aktivitäten (wie unzutreffende Beru
fung auf polizeiliche Ermittlungen, nachfolgendes unbefugtes Weiterleiten der Erkennt
nisse der Fima Wertheim) entschädigt (passive Bestechung).
7. Eventualiter war der Beschuldigte der irrigen Auffassung, die Ermittlung der Her
kunft des Schlüssels sei ihm Rahmen seiner beruflichen Vorermittlungen bzw. für eine
allfällige “Mafiageschichte” betreffend das Projekt “BALMORAL” (vgl. dazu vorn Ziff.
1.1/4.) von Bedeutung. Die mit Recherchen im Bereich der organisierten Kriminalität
vermeintlich in Zusammenhang stehende Antwort der Firma Wertheim, die weder of
fenkundig noch allgemein zugänglich (und somit geheim) war, leitete der Beschuldigte,
43 act. 37/69/2/25 (StaPo-Ordn. 2.1.11, Reg. 25)
44 act. 37/69/2/26 (StaPo-Ordn. 2.1.11, Reg. 26)
.
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der um diese Umstände wusste, pflichtwidrig und unbefugt an Nina als Privatperson
weiter. Im Gegenzug wurde der Beschuldigte einvernehmlich mitten in den Recherchen
– wenige Tage vor dem Eingang und der Weiterleitung der Antwort – mit einem von
Nina bezahlten Nachtessen entschädigt (passive Bestechung und Verletzung des
Amtsgeheimnisses).
1.3 Projekt New Energy (S.M.) I MET
1. Am 12.03.2014 wurde der ukrainische Staatsbürger Dmytro Wassylowytsch
FIRTASCH in Wien verhaftet. Bei ihm handelt es sich um einen Geschäftsmann, der
über die ungarische EMFESZ und die in der Schweiz domizilierte RoslIrkEnergo
46
45
unter anderem im Erdgasgeschäft tätig war. Die Verhaftung erfolgte gestützt auf einen
Haftbefehl eines US-Gerichtes. Firtasch stand unter dem Verdacht, sich der
Bestechung und der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung schuldig gemacht
zu haben. Er wurde am 21.03.2014 gegen eine Kaution von € 125 Mio. auf freien Fuss
gesetzt
.
47
2. Unmittelbar nach seiner Haftentlassung liess Firtasch einen Expertenstab zusam
menstellen. Aufgabe dieses Expertenstabes war es, in Gesprächen mit Vertretern der
USA zu klären, unter welchen Voraussetzungen die USA bereit wären, die Anklage
fallen zu lassen und den Haftbefehl aufzuheben . Zu diesem Expertenstab gehörte
48
auch der Österreicher Robert Böhm mit seiner in Wien domizilierten Gesellschaft
.
49
3. Von Seiten der Berater von Firtasch (d.h. mutmasslich von Robert Böhm) wurde
spätestens anfangs April 2014 auch Nina eingeschaltet, welche den ihr erteilten Auf-
50
45 https://en.wikipedia.org/wiki/Emfesz – Abfrage am 22.01.2020
46 https://en.wikipedia.org/wiki/RosUkrEnergo – Abfrage am 22.01.2020
47 act. 37/57/2/3 (StaPo-Ordn. 2.1.7 Reg. 3).
48 act. 37/57/2/6 (StaPo-Ordn. 2.1.7 Reg. 6)
49 “Böhm und Projektentwicklung und Beteiligungs GmbH” (vgl. u.a. act. 37/57/2/5 (StaPo-Ordn.
2.1.7 Reg. 5)).
50 Vgl. Mail von Bernd Wilkening an Hahndorf vom 03.04.2014 (act. 37/57/2/9 (StaPo-Ordn.
2.1.7 Reg. 9)).
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k «mobbst
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.. ….
.
trag mit dem Projektnamen “New Energy” versah. Das Hauptziel des Projektes war es,
I
die Aufhebung des Haftbefehls gegen Firtasch zu bewirken51.
Im Rahmen dieses Projektes entstand das Teilprojekt “New Energy S.M.”, offenbar
benannt nach Semjon MOGILEWITSCH, welcher angeblich eine führende Person in
der organisierten Kriminalität in Russland sein soll und welchem Verbindungen zu
Firtasch nachgesagt wurden. Im Rahmen des Unterprojektes sollten unter anderem die
Behauptungen widerlegt werden, dass Firtasch das “Erbe” von Mogilewitsch
angetreten habe und eine Marionette von “WWP” (gemeint wohl: von Putin) sei52.
4. Der Expertenstab von Firtasch befasste sich im Rahmen der Recherchen auch mit
“JT” (d.h. mutmasslich Julija Tymoschenko), die von Nina als dessen “Erzfeindin” be
zeichnet wurde53. Gemäss Nina hatte “JT” enge Kontakte zu Zsolt Hernädi54, dem
Chairman und CEO des ungarischen (teilstaatlichen) Mineralölkonzerns MOL. Vor die
sem Hintergrund startete Nina zusammen mit Böhm am 13.06.2014 das “Subprojekt
New Engery”, dies mit dem Ziel, den für die “Bedrohung” von Firtasch verantwortlichen
Personenkreis “aufzuklären” und den Behörden zu “übergeben”55.
5. Der Beschuldigte hörte mutmasslich anlässlich eines Treffens vom 19.06.2014
56
erstmals von Nina von diesen Projekten. Am 21.06.2014 teilte Nina dem Beschuldigten
—————————- ——– ——–
51 Vgl. Mail von Bernd Wilkening an Hahndorf vom 03.04.2014 (act. 37/57/2/9 (StaPo-Ordn.
2.1.7 Reg. 9)).
52 Vgl. das “Skelett New Energy SM” vom 25.02.2015 bzw. das Mail von NINA an Böhm (act.
37/57/2/9 (StaPo-Ordn. 2.1.7 Reg. 9)).
53 Vgl. das Dokument “Ungarn – Bedrohung.doc” vom 13.06.2014, als Anhang eines Mails von
NINA an Böhm vom 15.06.2014 (act. 37/57/2/44 (StaPo-Ordn. 2.1.7 Reg. 44)).
54 Vgl. das Dokument “Ungarn – Bedrohung.doc” vom 13.06.2014, als Anhang eines Mails von
NINA an Böhm vom 15.06.2014 (act. 37/57/2/44 (StaPo-Ordn. 2.1.7 Reg. 44)).
55 Vgl. das Dokument “Ungarn – Bedrohung.doc” vom 13.06.2014, als Anhang eines Mails von
NINA an Böhm vom 15.06.2014 (act. 37/57/2/44 (StaPo-Ordn. 2.1.7 Reg. 44)).
56 Donnerstag.
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per iMessage mit, sie habe am Vortag57 alle ihre Bedingungen für das Energy Projekt
durchsetzen können58.
6. Danach war das “New Energy”-Projekt spätestens beim übernächsten Treffen zwi
schen Nina und dem Beschuldigten vom 19.01.2015 in der Confiserie Sprüngli (ab
10:30 Uhr, während der Arbeitszeit
59
) wieder ein Thema. Bei diesem Treffen übergab
Nina dem Beschuldigten ein dreiseitiges Dokument mit Angaben zur MET Holding AG
mit Sitz in Zug (in englischer Sprache), welche sie am 24.09.2014 von Böhm erhalten
hatte . Diese Holding und mehrere weitere Gesellschaften mit der Firmenbezeichnung
60
“MET” sind mit dem oben erwähnten MOL-Konzern rechtlich verflochten . Nina er
62
61
teilte dem Beschuldigten den Auftrag, ergänzende Informationen zu sammeln .
63
7. Am 25.01.2015 nahm der Beschuldigte Recherchen im öffentlich zugänglichen
Handelsregister im Kanton Zug hinsichtlich der MET-Gesellschaften vor, kopierte einen
Teil der Angaben in ein Worddokument (“MET Holding AG.docx”; abgelegt auf einer
USB-Harddisk ) und hob die Namen jener zeichnungsberechtigten Personen, die ih
64
ren Wohnsitz in der Schweiz hatten, mit roter Farbe hervor
.
65
8. Am 11.02.2015 griff der Beschuldigte ohne dienstlichen Anlass und somit pflicht
widrig (ausserhalb der Arbeitszeit, wohl von zu Hause aus) wissentlich und willentlich
57 “Freitag”; vgl. iMessage vom 21.06.2014, 22:07 Uhr (vgl. act. 37/57/2/42 (StaPo-Ordn. 2.1.7,
Reg. 42)).
58 act. 37/57/2/42 (StaPo-Ordn. 2.1.7 Reg. 42).
59 act. 37/57/2/54 (StaPo-Ordn. 2.1.7 Reg. 54).
60 act. 37/57/2/19 (StaPo-Ordn. 2.1.7 Reg. 19)
61 MET Holding AG, MET International AG, MET Power AG, MET Gas and Energy Marketing
AG, MET ManCo AG, MET Petrolium AG.
62 MET ist die Abkürzung für “MOL Energy Trading”.
63 Vgl. BEVBME5.09.2017, 16:05 Uhr, F. 41 f. (act. 36/12/1).
64 USB-HD WD Elements 1 TB Asservat CH 1.2.1.4 (vgl. act. 37/57/1 (StaPo-Ordn. 2.1.7, Be
richt S. 12 f.) und act. 37/57/2/21.
65 act. 37/58/2/9 (StaPo-Ordn. 2.1.7.1, Reg. 9, “MET Holding AG.docx” Version 9 vom
10.02.2015, 15:53 Uhr)
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auf das System INFOCAR66, aber auch auf weitere nicht öffentliche Systeme wie das
POLIS zu. Basierend auf diesen Erkenntnissen ergänzte er die dem Handelsregister
entnommenen Daten (ungarische Nationalität, Wohnort) im erwähnten Word-
Dokument67 unter anderem mit folgenden Angaben, die im Rahmen von OpenSource-
Recherchen nicht bzw. zumindest nicht ohne Weiteres ersichtlich sind63 (wobei er wo
bei er auch fehlerhafte Systemeinträge aus den dienstlichen Datenbanken übernahm):
♦ SZEKERES E.: Geburtsdatum, Strasse und Hausnummer (Wohnort Kanton Zug);
♦ KEK M.: Geburtsdatum, Strasse und Hausnummer (Wohnort Kanton Zug)69;
♦ LASZLO P.M.: Geburtsdatum. Strasse und Hausnummer (Wohnort Kanton Zürich);
♦ POZSGAI P.: Geburtsdatum. Strasse und Hausnummer der vormaligen (bis
30.04.2014 gültigen, im INFOCAR nicht aktualisierten) Wohnadresse in Zürich ;
70
mobile Telefonnummer (vermerkt im POLIS)
.
71
9. Am 19.03.2015 arbeitete der Beschuldigte (ausserhalb der Arbeitszeit, wohl zu
Hause ) erneut am erwähnten Word-Dokument. Er nahm wissentlich und willentlich
72
ohne dienstlichen Anlass weitere Recherchen in den amtlichen Abfragesystemen be
züglich mehrerer für die MET tätigen Personen vor (JANUS-Recherchen von 13:45 bis
14:32 Uhr, POLIS-Abklärungen), ergänzte das auf der Harddisk abgelegte originale
73
Word-Dokument mit allgemeinen Informationen zum MET-Konzern und formatierte
74
dieses Dokument neu. Schliesslich brannte er die Datei “MET Holding AG.docx” von
66 act. 37/58/2/2 (StaPo-Ordn. 2.1.7.1 Reg. 2); act. 37/58/1 (StaPo-Ordn. 2.1.7.1, Bericht S.
10).
67 Abgelegt auf der USB-HD WD Elements 1 TB, Asservat CH 1.2.1.4 (vgl. act. 37/57/1 (StaPo-
Ordn. 2.1.7, Bericht S. 12 f.)).
68 act. 37/58/1 (StaPo-Ordn. 2.1.7.1, Bericht S. 10, mit Hinweis auf die grössenmässige Verän
derung der Datei).
69 Aktuell mit Auskunftssperre (act. 37/58/2/6 (StaPo-Ordn. 2.1.7.1 Reg. 6)), aber noch nicht im
Zeitpunkt der Abfrage.
70 act. 37/58/2/4, act. 37/58/2/5, act. 37/58/2/19 und act. 37/58/2/29 (StaPo-Ordn 2.1.7.1 Reg.
4, 5, 19 und 29).
71 Vgl. act. 37/58/1 (StaPo-Ordn. 2.1.7.1, Bericht S. 19 und 26).
72 Vgl. BEV W Ü25 09.2017, 16:05 Uhr, F. 107 (act. 36/12/1).
73 USB-HD WD Elements 1 TB, Asservat CH 1.2.1.4 (vgl. act. 37/57/1 (StaPo-Ordn. 2.1.7, Be
richt S. 12 f.).
74 Vgl. das Enddokument (act. 37/57/2/20 + act. 37/57/2/21 (StaPo-Ordn. 2.1.7, Reg. 20/21
= Asservat D 2.4.1.9.4.11.4).
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der Harddisk75 aus zusammen mit PDF-Handelsregisterauszügen um ca. 14:50 Uhr auf
eine CD-R76. Noch am 19.03.2015 um ca. 18:00 Uhr übergab der Beschuldigte im
Walliser Keller die CD-R mit dem Word-Dokument an Nina77.
Mit der Mitteilung der Geburtsdaten der vier ob genannten Personen sowie der mo
bilen Telefonnummer von P. POZSGAI an Nina leitete der Beschuldigte ohne rechtli
che Grundlage verschiedene Daten weiter, auf welche er nur in seiner Eigenschaft als
Amtsträger zugreifen konnte und die nur für den dienstlichen Gebrauch bestimmt wa
ren73. Die Angaben waren weder offenkundig noch allgemein zugänglich. Es fehlte an
einem Nachweis eines besonderen Interesses seitens der Auftraggeberin im Sinne der
im Bund sowie in den Kantonen Zürich und Zug massgeblichen Gesetzesbestimmun
gen (§ 8 Abs. 2 lit. b des Datenschutzgesetzes des Kantons Zug79; § 16 IDG-ZH80
i.V.m. § 39 Abs. 1 und 2 aGG81; betreffend INFOCAR: Art. 126 Abs. 2 und 3 VZV)82.
Einem Zürcher Polizeiorgan ohnehin ist es ohnehin verwehrt, solche Informationen
ohne entsprechende Rechtsgrundlage einer Drittperson zugänglich zu machen83
(mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses), zumal wenn er damit für sich bzw. die
Auftraggeber einen Vorteil (vgl. vorn Ziff. 1.1/8 f.) verschafft (mehrfacher Amtsmiss-
75 USB-HD WD Elements 1 TB, Asservat CH 1.2.1.4 (vgl. act. 37/57/1 (StaPo-Ordn. 2.1.7, Be
richts. 12 f.)).
78 Vgl. act. 37/58/1 (StaPo-Ordn. 2.1.7.1, Bericht S. 8; vgl. BEV^^25.09.2017, 16:05 Uhr, F.
62 ff.: act. 36/12/1)
77 Vgl. BEV^B 25.09.2017, 16:05 Uhr, F. 81: act. 36/12/1
78 Betreffend Abfragen INFOCAR vgl. act. 37/58/2/4-6 (StaPo-Ordn. 2.1.7.1 Reg. 4 -6).
79 BGS (Zug) 157.1.
80 LS 170.4.
81 § 39 Abs. 1 und 2 des [revidierten] Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, Fassung vom
12.02.2007 (OS 62, 121, 132): (Abs. 1). Die Gemeinde gibt einer privaten Person im Einzelfall
voraussetzungslos Name, Vorname, Adresse, Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus
dem Einwohnerregister bekannt. (Abs. 2) Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht,
Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaub
haft gemacht wird. Heute § 18 Abs. 1 und 2 MERG (Gesetzüber das Meldewesen und die Ein
wohnerregister vom 11. Mai 2015), LS 142.1 (Inkraftsetzung 01.01.2016).
82 Sinngemäss ebenso: § 11 Abs. 1 lit. f POLIS-Verordnung (LS 551.103); betreffend ZEMIS:
Art. 7a BGIAA (SR 142.51) i.V.m. Art. 14 ZEMIS-Verordnung (SR 142.513).
83 ZEV Kurt Kälin, F. 88: act. 36/46/1.
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brauch). Dabei waren dem Beschuldigten die in diesem Abschnitt umschriebenen Um
stände allesamt bewusst.
10. Der Beschuldigte wurde für seine Bemühungen in der Angelegenheit MET mit sei
nem Einverständnis insoweit entschädigt, als Nina das Nachtessen im Walliser Kel
ler vom 19.03.2015 im Umfang von gesamthaft Fr. 149.20 bezahlte, unter anderem im
Zusammenhang mit diesem Projekt (vgl. dazu vorn Ziff. 1.1/5 f.). Zudem übergab Nina
bei einem oder mehreren Treffen in diesem Zeitraum, mutmasslich am 19.03.2015
oder am 28.04.2015, im Zusammenhang mit diesem Projekt einen Bargeldbetrag
(vgl. dazu vorn Ziff. 1.1/7.). Damit wurde der Beschuldigte für die geschilderten pflicht
widrigen Aktivitäten (wie unbefugte, dienstlich unbegründete Recherchen in nicht öf
fentlichen Systemen; Abgabe einer CD bzw. eines Dokumentes mit geheimnisge
schützten Informationen wie Geburtsdatum, genaue Adresse, vormalige Wohnadresse
und mobile Telefonnummer) entschädigt, was ihm bewusst war oder er zumindest in
Kauf nahm (passive Bestechung).
1.4 Recherchen Schaeppi
1. Im April 2015 nahm der Beschuldigte Abklärungen im Zusammenhang mit der Im
mobilienfirma SCHAEPPI für Nina vor, dies aus nicht genau eruierbaren Gründen,
möglicherweise aufgrund einer Namensverwechslung mit einem anders gelagerten
Projekt namens “SCHETTY”
.84
2. In diesem Zusammenhang erstellte der Beschuldigte am 03.04.2015 (ausserhalb
der Arbeitszeit, mutmasslich zu Hause) um ca. 16:15 Uhr neu das Word-Dokument
“20150401_Schaeppi Grundstücke Zürich.docx”
85
. Er fügte in dieses Dokument Aus
züge aus dem (öffentlich zugänglichen) Handelsregister ein, insbesondere betreffend
die Gesellschaften “Schaeppi Liegenschaften AG” und ”Schaeppi Grundstücke Verwal
tungen Kollektivgesellschaft”.
84 Auseinandersetzung betreffend die “Ukrainian National Lottery” (UNL), in welche Dr. Peter
Rudolf Schetty, geb. 21.06.1942, Wilen b. Wollerau, involviert war (vgl. act. 37/53/1 (StaPo-
Ordn. 2.1.6)).
85 act. 37/55/2/2 + act. 37/55/2/30 (StaPo-Ordn. 2.1.6.2, Reg. 2 und Reg. 30 S. 3); vgl. ferner
act. 37/55/2/16 (StaPo-Ordn. 2.1.6, Reg. 16); act. 37/55/2/17 + act. 37/55/2/18 (StaPo-Ordn.
2.1.6.2, Reg. 17 und 18), mit Hinweis auf letzte Speicherung vom 05.04.2015, 16:09 Uhr bzw.
16:11 Uhr.
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3. Parallel dazu machte der Beschuldigte mit Bedacht am 03.04.2015 von ca. 16.30
bis ca. 19.00 Uhr diverse ergänzende Recherchen, wovon teilweise (ohne dienstlichen
Anlass und damit pflichtwidrig) in nicht öffentlichen Systemen wie dem INFOCAR, dem
POLIS und dem ISA. So loggte er sich um 17:12 Uhr im INFOCAR ein, worauf er bis
18:59 nach zahlreichen Personen mit dem Namen Schaeppi recherchierte , um die
86
Angaben im Word-Dokument zu korrigieren und zu ergänzen. Der Beschuldigten verifi
zierte auf diese Weise die Angaben im Handelsregister (Bürgerort, Wohnort), wobei er
dabei auch fehlerhafte Einträge aus dem INFOCAR übernahm (veraltete Adresse von
B. SCHAEPPI im INFOCAR). Sodann ergänzte der Beschuldigte mit Wissen und Wil
len das Dokument anhand dieser Recherchen in den polizeilichen Systemen mit weite
ren Personendaten (wie Geburtsdaten, Berufsbezeichnung, Angaben zu den Eltern),
die im Rahmen von OpenSource-Recherchen nicht bzw. zumindest nicht ohne Weite
res ersichtlich sind. Der Beschuldigte ergänzte die dem Handelsregister entnommenen
Daten (Schweizer Bürgerort, Wohnort) mit folgenden Angaben:
♦ SCHAEPPI H: Geburtsdatum, Beruf, Strasse und Hausnummer (Wohnort Kanton
Zürich)
;87
♦ SCHAEPPI M: Geburtsdatum, Strasse und Hausnummer (Wohnort Kanton Zürich),
Name des Vaters, Beruf
;88
♦ SCHAEPPI H.A; Geburtsdatum, Name von Vater und Mutter, Strasse und Haus
nummer (Wohnort Kanton Zürich), Beruf
;89
♦ SCHAEPPI B.: Geburtsdatum, Name von Vater und Mutter80. Beruf, Strasse und
Hausnummer der vormaligen (dem nicht aktualisierten INFOCAR-Eintrag entspre
chenden) Wohnadresse in A. im Kanton Zürich mit Strasse und Hausnummer
.91
86 act. 37/55/2/6 (StaPo-Ordn. 2.1.6.2, Reg. 6).
87 Vgl. act. 37/56/2/17 (StaPo-Ordn. 2.1.6.3, Reg. 17).
88 Vgl. act. 37/55/2/6 + act. 37/55/2/28 (StaPo-Ordn. 2.1.6.2, Reg. 6 und 28.1); act. 37/56/1
(StaPo-Ordn. 2.1.6.3, Bericht S. 11 f., S. 20); act. 37/56/2/19 (StaPo-Ordn. 2.1.6 3, Reg. 19).
89 Vgl. act. 37/55/2/6 + act. 37/55/2/28 (StaPo-Ordn. 2.1.6.2, Reg. 6 und 28.4); act. 37/56/1
(StaPo-Ordn. 2.1.6.3, Bericht S. 13 ff., S. 20); act. 37/56/1 (StaPo-Ordn. 2.1.6.3, Bericht S. 14,
sowie act. 37/56/1/30 Reg. 30).
90 Vgl. act. 37/55/2/6 + act. 37/55/2/28 (StaPo-Ordn. 2.1.6.2, Reg. 6 und 28.2); vgl. act. 37/56/1
(StaPo-Ordn. 2.1.6.3, Bericht S. 15 ff ); act. 37/56/1 (StaPo-Ordn. 2.1.6.3, Bericht S. 17, sowie
act. 37/56/1/36 (Reg. 36)).
91 Vgl. act. 37/55/2/6 + act. 37/55/2/25 (StaPo-Ordn. 2.1.6.2, Reg. 6 und 25)
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4. Nachdem der Beschuldigte sich am 28.04.2015 mit Nina getroffen hatte, verschick
te er am 02.05.2015, 21:59 Uhr an sie – mutmasslich von zu Hause aus – per E-Mail
über seine private Adresse das Dokument mit dem Titel „20150401_Bericht Schaeppi
Grundstücke Zürich.docx”92, zusammen mit dem Organigramm „Schaeppi Grundstü-
cke_SoSindWirOrganisiert_201502.pdf’ 93. Er verwies im Begleitmail auf die “bislang
zusammengetragenen Daten über Schaeppi Zürich”. Sodann bat er Nina, ihm zu sa
gen, in welche Richtung sie die Info brauche, damit er weiter schauen könne94.
Mit der Mitteilung der Geburtsdaten der ob genannten Personen leitete der Be
schuldigte ohne rechtliche Grundlage mit Wissen und Willen Daten weiter, auf welche
er nur in seiner Eigenschaft als Amtsträger zugreifen konnte und die nur für den dienst
lichen Gebrauch bestimmt sind95. Die Angaben waren weder offenkundig noch allge
mein zugänglich. Gleiches gilt für die Berufsbezeichnung von H. Schaeppi und der
Name der Mutter von H.A. und B. Schaeppi. Es fehlte an einem Nachweis eines be
sonderen Interesses seitens der Auftraggeberin im Sinne der im Bund sowie im Kanton
Zürich massgeblichen Gesetzesbestimmungen (§ 16 IDG-ZH96 i.V.m. § 39 Abs. 1 und
2 aGG97; betreffend INFOCAR: Art. 126 Abs. 2 und 3 VZV; betreffend ISA: Art. 12 des
Ausweisgesetzes). Einem Zürcher Polizeiorgan ohnehin ist es ohnehin verwehrt, sol
che Informationen ohne entsprechende Rechtsgrundlage einer Drittperson zugänglich
zu machen98 (mehrfache Verletzung des Amtsgeheimnisses), zumal wenn er damit für
—————————————– —
92 act. 37/55/2/4 (StaPo-Ordn. 2.1.6.2, Reg. 4).
93 act. 37/55/2/4 (StaPo-Ordn. 2.1.6.2, Reg. 4)
94 act. 37/53/2/10 (StaPo-Ordn. 2.1.6, Reg. 10).
95 Betreffend Abfragen INFOCAR vgl. act. 37/58/2/4-6 (StaPo-Ordn. 2.1.7.1 Reg. 4-6).
96 LS 170.4.
97 § 39 Abs. 1 und 2 des [revidierten] Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926, Fassung vom
12.02.2007 (OS 62, 121, 132): (Abs. 1). Die Gemeinde gibt einer privaten Person im Einzelfall
voraussetzungslos Name, Vorname, Adresse, Datum von Zu- und Wegzug einer Person aus
dem Einwohnerregister bekannt. (Abs. 2) Zuzugs- und Wegzugsort, Geburtsdatum, Geschlecht,
Zivilstand und Heimatort einer Person gibt sie bekannt, wenn ein berechtigtes Interesse glaub
wird.
gemacht
haft
Heute § 18 Abs. 1 und 2 MERG (Gesetzüber das Meldewesen und die Einwohnerregister vom
11. Mai 2015), LS 142.1 (Inkraftsetzung 01.01.2016).
98 ZEV Kurt Kälin, F. 88: act. 36/46/1.
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sich bzw. die Auftraggeber einen Vorteil (vgl. vorn Ziff. 1.1/8 f.) verschafft (mehrfacher
Amtsmissbrauch).
5. Der Beschuldigte wurde für seine Bemühungen in der Angelegenheit SCHAEPPI
mit seinem Einverständnis insoweit entschädigt, als NINA wenige Wochen vor Beginn
der Recherche das Nachtessen im Walliser Keller vom 19.03.2015 im Umfang von
gesamthaft Fr. 149.20 bezahlte, unter anderem im Zusammenhang mit diesem Projekt
(vgl. dazu vorn Ziff. 1.1/5 f.). Zudem übergab NINA bei einem oder mehreren Treffen in
diesem Zeitraum, mutmasslich am 19.03.2015 oder 28.04.2015 sowie überdies am
18.06.2015, im Zusammenhang mit diesem Projekt einen Bargeldbetrag (vgl. dazu
vorn Ziff. 1.1/7). Damit wurde der Beschuldigte für die geschilderten pflichtwidrigen
Aktivitäten (wie unbefugte, dienstlich unbegründete Recherchen in nicht öffentlichen
Systemen; Abgabe eines Dokumentes mit geheimnisgeschützten Informationen wie
Geburtsdaten, Beruf, Name der Eltern, genaue Wohnadresse mit Strasse und Haus
nummer genaue Adresse, vormalige Wohnadresse von B. Schaeppi) entschädigt, was
ihm bewusst war oder er zumindest in Kauf nahm (passive Bestechung).
1.5 Projekt Delta
1. Basierend auf einer Verdachtsmeldung der Bank Hottinger & Cie SA (mit Sitz in
Zürich) bei der Meldestelle für Geldwäscherei (“MROS”) vom 18.07.2013 eröffnete die
Bundesanwaltschaft am 15.08.2013 ein Strafverfahren gegen Mykola Vladimirovich
Martynenko wegen des Verdachts auf Geldwäscherei (Art. 305b,s StGB) und Beste
99
chung fremder Amtsträger (Art. 322sep,ies StGB)
.
100
Martynenko war im damaligen Zeitpunkt ukrainischer Parlamentarier101 und Vorsit
zender des ukrainischen Parlamentsausschusses für Energie, in diesem Zusammen
hang soll Martynenko mitverantwortlich sein, dass ein Millionenauftrag für Brennele
mente ohne Ausschreibung an die Firma Skoda JS mit Sitz in Tschechien vergeben
99 Gemäss JANUS-Eintrag: Mykola Vladimirovich Martynenko (act. 37/48/2/4 (StaPo-Ordn.
2.1.3.1 Reg. 4)). In den Akten finden sich auch die Varianten Nikolai für den ersten und Vo-
lodymyroviych für den zweiten Vornamen. Für Martynenko wird in den Dokumenten oftmals die
Abkürzung “MM” verwendet.
100 Bundesstrafgericht, Beschluss vom 14.10.2014, BB.2014.181
101 Bundesstrafgericht, Beschluss vom 14.10.2014, BB.2014.181, Erw. 8.3.
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wurde. Dafür soll er als wirtschaftlich Berechtigter diverser Offshore-Gesellschaften
über die Zürcher Privatbank Hottinger & Cie (basierend auf so genannten “Kooperati
onsverträgen”) Schmiergelder in Millionenhöhe erhalten haben102.
Im Rahmen der Strafuntersuchung ordnete die Bundesanwaltschaft mit Verfügung
vom 15.03.2013 u.a. die Sperre sämtlicher Konten bei der Privatbank an, welche in
wirtschaftlicher Hinsicht Martynenko zugeordnet wurden103. Die bei der Privatbank ge
sperrte Summe soll sich auf rund 30 Millionen belaufen haben.
2. Martynenko schaltete im Rahmen seiner Verteidigung u.a. die in Wien domizilierte
SOAR Business & Management Consulting GmbH ein. Deren Geschäftsführer Manf
104
red Ritter wandte sich in der Folge an Nina, welche zusammen mit ihrem Anwalt Wolf-
Dieter Dietrich (einem pensionierten früheren Bundesanwalt beim Bundesgerichts
105
hof) und dem deutschen Polizeibeamten Heinz-Peter Hahndorf unter dem Projektna
men “Delta”
105
den Versuch unternehmen sollte, Martynenko mit “Forensik-Berichten”
zu entlasten.
3. Anlässlich des Treffens vom 28.04.2015 in der Confiserie Sprüngli war die Angele
genheit Martynenko (wohl erstmals) ein Thema zwischen dem Beschuldigten und Ni
na , ohne dass sich Nina im damaligen Zeitpunkt bereits auf einen definitiven Auftrag
107
stützen konnte .
108
4. Am 10.05.2015 fragte Nina den Beschuldigten per SMS an, ob er ihr “in der Sache
Hottinger Bank” helfen könne , worauf der Beschuldigte noch am gleichen Tag (wohl
109
von zu Hause aus, ausserhalb der Arbeitszeit und ohne dienstlichen Anlass) um ca.
102 Vgl. zum Sachverhalt: Bundesstrafgericht, Beschluss vom 14.10.2014, BB.2014.181.
103 Bundesstrafgericht, Beschluss vom 14.10.2014, BB.2014.181.
104 Adresse: Herrengasse 6-8/1/34, 1010 Wien
105 Bundesanwalt im Ruhestand
106 act. 37/48/2/3 (StaPo-Ordn. 2.1.3.1, Reg. 3, Asservat CH 2.2.1.7 S. 5).
107 Vgl. die Kostenkalkulation vom 29.04.2015, StaPo-Ordn. 2.1.3, Reg. 13 und 14.
108 Dieser dürfte ca. am 10.06.2015 erteilt worden sein (vgl. act. 37/47/2/12 (StaPo-Ordn. 2.1.3,
Reg. 12)).
109 SMS vom 10.05.2015, 14:30 Uhr MEZ, act. 37/47/2/27 (StaPo-Ordn. 2.1.3, Reg. 27).
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17:38 und 20:53 Uhr Recherchen in polizeilichen Systemen (insbesondere im System
JANUS) nach der Person von Martynenko vornahm110, um zu überprüfen, wo und in
wieweit in der Schweiz Verfahren gegen Martynenko am Laufen waren111.
Noch am 10.05.2015 um 20:57 Uhr teilte der Beschuldige gegenüber Nina (mit dem
Hinweis auf das von der Bundesanwaltschaft geführte Verfahren gegen Martynenko)
unter anderem mit, er habe sich “mit den übergebenen Akten kundig gemacht. (…) Ich
sehe nur noch nicht ganz meine Rolle in diesen Ermittlungen. In Zürich werden keine
Ermittlungen getätigt. Was genau müsste ich beitragen. Sehe da noch nicht ganz
durch, weshalb ich derzeit auch keine abschliessende Antwort geben kann. Ansonsten
kannst du mich morgen früh anrufen.”112
Im damaligen Zeitpunkt war gestützt auf verschiedene Medienberichte öffentlich be
kannt, dass die Bundesanwaltschaft ein Strafverfahren gegen Martynenko führt. Die
Mitteilung des Beschuldigten an Nina, dass in Zürich keine Ermittlungen getätigt wer
den, basierte aber auf den Recherchen des Beschuldigten in den polizeilichen Syste
men. Diese wissentlich und willentlich an Nina übermittelte Information war weder of
fenkundig noch allgemein zugänglich, was der Beschuldigte zumindest in Kauf nahm
(Verletzung des Amtsgeheimnisses). Die Bekanntgabe von Information aus den dienst
lichen Systemen erfolgte in der Absicht, für sich und die Auftraggeberin einen Vorteil
(vgl. vorn Ziff. 1.1/8 f.) zu verschaffen (mehrfacher Amtsmissbrauch).
5. Am 18.06.2015 trafen sich der Beschuldigte und Nina um ca. 16 Uhr wiederum in
der Confiserie Sprüngli, dies wenige Tage nach der definitiven Auftragserteilung durch
die SOAR an Nina . Gemäss einer wohl bei diesem Treffen übergebenen schriftli
113
chen Instruktion hielt Nina zu Händen des Beschuldigten mit Bezug auf das Verhal-
114
110 Logfiles vom 10.05.2015, act. 37/47/2/28 (StaPo-Ordn. 2.1.3, Reg. 28).
111 “Um zu überprüfen, ob es Schnittstellen gab” (BEV 1I1 26.09.2017, 08.30 Uhr, F. 26; ähn
lich F. 22: act. 36/13).
112 E-Mail des Beschuldigten an Nina vom 10.05.2015, 20:57 Uhr (act. 37/47/2/29 (StaPo-Ordn.
2.1.3, Reg. 29)).
113 Vgl. act. 37/47/2/12 (StaPo-Ordn. 2.1.3, Reg. 12).
114 act. 37/48/2/9 (StaPo-Ordn. 2.1.3.1, Reg. 9 (Sichergestelit am Arbeitsplatz des Beschuldig
ten; Asservat CH 2.2.1.7 S. 36)), mit dem Titel “FÜR i . JJ’.
I
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» *
ten von Martynenko fest, es habe die Zahlung gegeben, aber bei einem gelte es als
Lobbyismus, beim anderen als Bestechung. Der Beschuldigte wurde gebeten, u.a. fol
gendes herauszufinden:
“Status Quo der Ermittlungen und Maßnahmen gegen MM in Bern.
Wie stehen die Chancen?
Wer hat den Stein ins Rollen gebracht? Die Bank Hottinger? Warum so plötzlich?
Gab es Druck seitens von Wem? Russen? Ukraine) EU? USA?”
Zudem hielt Nina auf diesem Dokument fest, der zuständige (namentlich erwähnte)
Ermittler der Bundesanwaltschaft habe sich “sehr untypisch und unprofessionell” ver
halten; er scheine die Hintergründe des heiklen Falles nicht zu kennen, wobei Nina die
Frage aufwarf, ob der Staatsanwalt des Bundes “im Auftrag von irgendwem” handle.
Abschliessend wurde der Beschuldigte mit diesem Dokument beauftragt, herauszube
kommen was möglich sei.
6. Mit Blick auf ein verabredetes Treffen mit Nina vom 09.07.2015 nahm der Be
schuldigte am 08.07.2015 während der Arbeitszeit ohne dienstlichen Anlass Recher
chen im System JANUS vor (15:19/19:11 Uhr)
115
, eröffnete das Dokument “Op Del
ta. docx”116, fügte zwei JANUS-Printscreens betreffend Martynenko in dieses Dokument
ein117 und druckte dieses aus118. Am 09.07.2015 noch vor dem Treffen mit Nina nahm
der Beschuldigte – ausserhalb der Arbeitszeit und ohne dienstlichen Anlass- eine neu
erliche JANUS-Abfrage zu Martynenko vor
.
119
7. Sodann trat der Beschuldigte am 09.07.2015 (eventuell bereits erstmals am Vor
tag), mutmasslich von zu Hause aus, zur Vorbereitung des Treffens mit Nina ein- oder
zweimal in telefonischen Kontakt mit dem zuständigen Ermittler bei der Bundes-
————- ——————————
115 08.07.2015, 15:19/16:11 Uhr (act. 37/47/2/34 (StaPo-Ordn. 2.1.3, Reg. 34)).
116 08.07.2015, 15:32 Uhr =13:32 Uhr UTC (act. 37/48/2/36 (StaPo-Ordn. 2.1.3.1, Reg. 36);
ferner act. 37/50/1 (StaPo-Ordn. 2.1.3.3, Bericht S. 8)).
117 act. 37/48/2/4 + act. 37/48/2/4 (StaPo-Ordn. 2.1.3.1, Reg. 4 und 36).
118 08.07.2015, 15:59 Uhr = 13:52 Uhr UTC (act. 37/48/2/36 (StaPo-Ordn. 2.1 3.1, Reg. 36);
ferner act. 37/50/1 (StaPo-Ordn. 2.1.3.3, Bericht S. 8)).
119 09.07.2015, 14:01 Uhr act. 37/47/2/34 (StaPo-Ordn. 2.3.1, Reg. 34).
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I
Kriminalpolizei (BKP)120. Die Kontaktaufnahme des Beschuldigten erfolgte unter dem
Vorwand, er sei hinsichtlich von “Vladimir Martynenko” (d.h. einem angeblichen Bruder
von Mykola Martynenko) im Besitze von Quelleninfos121 zu irgendwelchen “Support
diensten” einer russischen Rockergruppierung bzw. zum Ableger dieser Gruppierung in
der Schweiz (“Putins Nachtwölfe”)122.
8. Im Zuge der Abklärungen vom 08709.07.2015 notierte der Beschuldigte den Na
men des zuständigen Staatsanwaltes des Bundes und dessen interne Telefonnummer
von Hand auf dem ausgedruckten Word-Dokument
123
; danach trug er diese Angaben
auf dem elektronischen Weg im Word-Dokument ein . Sodann nahm er gestützt auf
124
seine Recherchen auf der letzten Seite u.a. folgenden ergänzenden Eintrag vor: “Rest
riktiver Informationsaustausch (Versuche von Informationsabschöpfunqen von aus
sen!!)”
.
125
9. Im Rahmen des Treffens vom 09.07.2015 um ca. 16 Uhr in der Confiserie Sprüngli
übergab der Beschuldigte an Nina (zumindest) die letzte Seite des erwähnten Word-
Dokumentes mit dem Hinweis auf die “restriktiven Informationsaustausch” bzw. die
”Informationsabschöpfungen” und der namentlichen Erwähnung des zuständigen
Staatsanwaltes des Bundes
126
. Die Erkenntnisse betreffend den Informationsaustausch
120 Telefon vom 09.07.2015 um 13:57 Uhr von 36 Sekunden (Bericht 2.1.3.1 S. 11, act.
37/48/1).
121 Vgl. BE\^J^22.01.2018, 08:30 Uhr, F. 25: act. 36/17/1.
122 Vgl. ZEV Thommen vom 11.12.2017, F. 11, 28 und 28 act. 36/44/1; BEV<®T27.04.2017, F. 58 f. act. 36/3/1; Dazu ferner act. 37/48/2/10 (StaPo-Ordn. 2.1.3.1, Reg. 10), Asservat CH 2.2.1.7, S. 38. 123 "Op Delta.docx"; act. 37/48/2/4 (StaPo-Ordn. 2.1.3.1, Reg. 4 = Asservat CH 2.2.1.7 S. 16 (sichergestellt am Arbeitsplatz)). Dazu auch act. 37/50/1 (StaPo-Ordn. 2.1.3.3, Bericht S. 5); ferner PVIU vom 26.09.2017, 08:30 Uhr, F. 76 (act. 37/48/2/60, StaPo-Ordn. 2.1.3.1., Reg. 60). 124 act. 37/48/2/36 (StaPo-Ordn. 2.1.3.1, Reg. 36). 125 Dokument "Op DELTA(1).docx", "Page 3", Fassung vom 09.07.2015, 14:57 MEZ (act. 37/48/2/36 (StaPo-Ordn. 2.1.3.1, Reg. 36, "Seite 939")); Hervorhebung nicht im Original. 126 act. 37/50/2/1 (StaPo-Ordn. 2.1.3.3, Reg. 1), Dokument "Op DELTA.docx", Seite 2 (= Ass. DE 2.4.1.9.4.13.8, Blatt 109), aus den Sicherstellungen bei Nina im Verfahren in Deutschland; entsprechend Dokument "Op DELTA(1).docx", "Page 3", Fassung vom 09.07.2015, 14:57 MEZ (act. 37/48/2/36 (StaPo-Ordn. 2.1.3.1, Reg. 36, "Seite 939")), sichergestellt auf der HD Seagate des Beschuldigten. I _ 2016/10042082 Seite 26/33 bzw. den Informationsaustausch, welche aus den dienstlichen Ermittlungen des Be schuldigten resultieren, waren weder offenkundig noch allgemein zugänglich, was der Beschuldigte wusste (Verletzung des Amtsgeheimnisses). Die wissentliche und willent liche Bekanntgabe von Information aus den dienstlichen Systemen erfolgte in der Ab sicht, für sich und die Auftraggeberin einen Vorteil (vgl. vorn Ziff. 1.1/8 f.) zu verschaf fen (mehrfacher Amtsmissbrauch). Im Gegenzug händigte Nina dem Beschuldigten bei diesem Treffen (oder allenfalls beim nachfolgenden Treffen im September 2015) ein von Hahndorf am 04.07.2015 erstelltes Dokument (d.h. einen so genannten ersten "Forensik'-Bericht') aus, wonach sich Martynenko mit hoher Wahrscheinlichkeit der ihm zur Last gelegte Delikte schuldig gemacht habe127; es sei "nach gegenwärtigem Erkenntnisstand [...] davon auszuge hen, dass Skoda JS tatsächlich Bestechungsgelder in Höhe von 30 Millionen SFR an Martynenko gezahlt hat.128" 10. Am 07.09.2015 trafen sich der Beschuldigte und Nina nach vorgängiger Verabre dung um 19 Uhr im Baur au Lac in Zürich , wobei der Beschuldigte mit Blick auf die 129 ses Treffen kurz zuvor hinsichtlich des zuständigen Staatsanwaltes des Bundes Re cherchen im System INFOCAR vorgenommen und auf diese Weise dessen Privat 130 adresse ermittelt hatte . Bei diesem Treffen übergab Nina dem Beschuldigten einen 131 zweiten und dritten "Forensik'-Bericht, mutmasslich die Dokumente "Aktueller Sach verhalt DELTA 29. August 2015" und "Hintergründe und Erkenntnisse zur Person 132 127 Vgl. act. 37/48/2/8 (StaPo-Ordn. 2.1.3.1, Reg. 8, Asservat CH 2.2.1.7, S. 27 (sichergestellt am Arbeitsplatz des Beschuldigten)), "Ausgangsanalyse zum Sachverhalt DELTA" von "KR" (Hahndorf; "KR" = "Kommerzienrat") vom 04.07.2015. 128 Vgl. act. 37/48/2/8 (StaPo-Ordn. 2.1.3.1, Reg. 8, Asservat CH 2.2.1.7, S. 31 (sichergestellt am Arbeitsplatz des Beschuldigten)), "Ausgangsanalyse zum Sachverhalt DELTA" von "KR" (Hahndorf; "KR" = "Kommerzienrat") vom 04.07.2015. . 129 act. 37/47/2/43 (StaPo-Ordn. 2.1.3, Reg. 43). 130 enthaltend Führerausweise, Halterangaben (mit Geburtsdatum, Bürgerort und private Adres se), Personenfoto. 131 Vgl. dazu BEV^^21.12.2017, F. 44 (act. 36/16/1 S. 8 f.). 132 act. 37/48/2/6 (StaPo-Ordn. 2.1.3.1, Reg. 6), am Arbeitsort des Beschuldigten sichergestell tes Asservat (CH 2.2.1.7, Blatt 17-20); entspricht vgl. act. 37/66/1 (StaPo-Ordn. 2.1.10.7.2, Bericht S. 7 und Reg. 7, Blatt 11-14; gemäss USB-Stick Asservat 5.1). I । 2016/10042082 Seite 27/33 des Alexandr Nikolajewitsch Rebjonok" vom 05./30.08.2015133. Diese beiden Berichte speicherte der Beschuldigte danach (spätestens am 15.09.2015 um 15:59 Uhr) zu sammen mit fünf am 09.07.2015 ausgedruckten Online-Medienberichten134 auf einem USB-Stick als PDF-Datei ab135. 11. Nachdem der Beschuldigte am 15.09.2015 um 15:59 Uhr auf die PDF-Datei zuge griffen hatte , nahm er von 16:01 bis 16:04 Uhr ein weiteres Mal Abfragen im System 136 Janus vor 137 , worauf er die beiden als PDF abgespeicherten "Forensik-Berichte" (Berichte zwei und drei) der BKP zustellte, mutmasslich mittels PolMail. Darüber ori entierte er Nina um 17:01 Uhr ("Wurde soeben weitergeleitet, erwarte Feedback, wer de es dich wissen lassen .)" Der Sachbearbeiter der BKP vernichtete indessen diese 133 Dokumente, da er sie als bedeutungslos einstufte (bzw. weil es sich um ein brisantes und heikles Verfahren gehandelt habe ). 139 12. Der Beschuldigte wurde mit seinem Einverständnis für seine Bemühungen in der Angelegenheit DELTA insoweit entschädigt, als Nina das Nachtessen im Baur au Lac vom 07.09.2015 im Umfang von gesamthaft Fr. 249.-- bezahlte, dies im Zusammen hang mit diesem Projekt (vgl. dazu vorn Ziff. 1.1/5 f.). Zudem übergab Nina bei einem 133 act. 37/48/2/7 (StaPo-Ordn. 2.1.3.1, Reg. 7, am Arbeitsort des Beschuldigten sichergestell tes Asservat (CH 2.2.1.7, Blatt 21-25)); entspricht vgl. act. 37/66/1 (StaPo-Ordn. 2.1.10.7.2, Bericht S. 7) und act. 37/66/2/7 (Reg. 7, Blatt 15-19), gemäss USB-Stick Asservat 5.1)). 134 Version USB-Stick, Asservat 5.1: vgl. act. 37/66/1 (StaPo-Ordn. 2.1.10.7.2, Berichts. 7) und act. 37/66/2/7 (Reg. 7, Blatt 1 - 10). Es handelt sich um folgende Online-Artikel vom 20150322_Berner Zeitung_Erm gg Poroschenko-Vertrauten.pdf; 22.03.2015: 20150322_Finanzen.ch_Korruption-Schweiz-e.pdf; 20150322_Sonntagszeitung_BA Erm gg MARTYNENKO.pdf; 20150322_ Tagesanzeiger_Erm gg Poroschenko-Vertrauten.pdf; 20150322_WATSON_Errn gg Gefährtendes ukrainischen Staatschefs.pdf 135 Datei "20150829_Sachverhaltsbericht iS. DELTA MARTINENKO Mylola.pdf" (Version USB Stick, Asservat 5.1: vgl. act. 37/66/1 (StaPo-Ordn. 2.1.10.7.2, Bericht S. 7 und act. 37/66/2/7 (Reg. 7, Blatt 11 -19)) 136 Asservat 5.1, letzte Änderung um 15:59:30 Uhr; vgl. act. 37/76/1 (StaPo-Ordn. 2.1.13, Schlussbericht, S. 87); ferner act. 37/47/1 S. 10 (StaPo-Ordn. 2.1.3, Bericht S. 10); act. 37/48/1 S. 12 (StaPo-Ordn. 2.1.31, Berichts. 12). 137 act. 37/47/2/46 (StaPo-Ordn. 2.1.3, Reg. 46). 138 Message von^Ban Nina vom 15.09.2015, 17:01 Uhr (act. 37/47/2/45 (StaPo-Ordn. 2.1.3, Reg. 45, Ass. 2.4.1.10.6)). 139 Vgl. ZEVThommen, F. 16: act 36/44/1. 2016/10042082 Seite 28/33 oder mehreren Treffen in diesem Zeitraum, erstmals mutmasslich am 19.03.2015 oder 28.04.2015 im Zusammenhang mit diesem Projekt einen Bargeldbetrag, wobei weite re Zahlungen ca. am 18.06.2015 (mutmasslich im Sprüngli) und am 08.10.2015 (mut masslich im Sprüngli) für die Tätigkeit des Beschuldigten im Projekt DELTA folgten (vgl. dazu vorn Ziff. 1.1/7.). Damit wurde der Beschuldigte für die geschilderten pflicht widrigen Aktivitäten (wie unbefugte, dienstlich unbegründete Recherchen in nicht öf fentlichen Systemen, inklusive der INFOCAR-Recherche nach der Privatadresse des zuständigen Staatsanwaltes des Bundes; Weiterleitung der von Nina empfangenen, Martynenko entlastenden Dokumente an die BKP, ohne Hinweis auf die Herkunft der Dokumente bzw. die Informantin: Kontaktaufnahme mit dem Beamten der BKP unter dem fiktiven Bezug auf ein Rockerverfahren; Angaben über die Orte, wo ein Verfahren gegen Martynenko geführt wird; Hinweise den restriktiven Informationsaustauch und Informationsabschöpfungen) entschädigt, was ihm klar war oder er zumindest in Kauf nahm (passive Bestechung). 2. Widerhandlung Waffengesetz Der Beschuldigte^—,^ 3 “ \>hat
♦ ohne Berechtigung bzw. ohne eine kantonale Ausnahmebewilligung vorsätzlich
eine Feuerwaffe (Abschussgerät für pyrotechnische Gegenstände mit Lauf) beses
sen, die einen Gebrauchsgegenstand (Kugelschreiber) vortäuscht,
indem er Folgendes tat:140
Der Beschuldigte war anlässlich der Hausdurchsuchung vom 07.04.2017, ca. 18.30
Uhr, in seiner Wohnung in Hettlingen im Besitze eines Abschussgerätes für pyrotech
nische Gegenstände, Marke ERMA, Modell SG67E141. Zusammen mit dem Abschuss
gerät war der Beschuldigte im Besitze eines dazugehörenden Laufes mit Patronenla
140 Vgl. act. 37/61/1 (StaPo-Ordn. 2.1.10.1).
141 CH 1.2.1.14, Asservat Nr. 22, act 37/61/2/3 (StaPo-Ordn. 2.1.10.1, Reg. 3, S. 3 (Fotos));
act. 37/61/2/4 (StaPo-Ordn. 2.1.10.1, Reg. 4, S. 3 (HD-Protokoll)); act. 37/61/2/11 (StaPo-Ordn.
2.1.10.1, Reg. 11 (Sicherstellungsliste)); vgl. auch den Bericht der StaPO vom 24.07.2017, act.
37/61/1 (StaPo-Ordn. 2.1.10.1 S. 6 f., S. 9).
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ger (somit eines zur Feuerwaffe umgebauten Signalstifts), mit welchem es möglich ist,
das Abschussgerät als Schusswaffe zu verwenden. Dabei verfügte der Beschuldigte
nicht über die erforderliche Ausnahmebewilligung, was er wusste oder zumindest in
Kauf nahm. Der Beschuldigte hatte die Feuerwaffe, welche er zu einem unbekannten
Zeitpunkt erworben hatte, während mehrerer Jahre bei sich aufbewahrt.
Dadurch hat sich der Beschuldigte schuldig gemacht:
♦ des Vergehens gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver
bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 WG.
3. Strafrechtliche Qualifikation
Dadurch hat sich der Beschuldigte^OMMMHHT*
♦ des mehrfachen sich bestechen lassen (d.h. der mehrfachen passiven Beste
chung) nach Art. 322quater StGB (Anklageziffern 1.1 -1.5)
♦ der mehrfachen Vorteilsannahme nach Art. 322sexies StGB (Anklageziffer 1.1,
eventualiter auch betreffend Anklageziffern 1.2 bis 1.5)
♦ der mehrfachen Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1
StGB (Anklageziffern 1.1 -1.5)
♦ des mehrfachen Amtsmissbrauchs nach Art. 312 StGB (Anklageziffer 1.2 betref
fend Anfragen an Schlüsselfirmen; Anklageziffer 1.3 – 1.5 betreffend Abfragen in
dienstlichen Systemen)
♦ eventualiter der mehrfachen Amtsanmassung nach Art. 287 StGB (Anklageziffer
1.2 betreffend Anfragen an Schlüsselfirmen)
♦ der Widerhandlung gegen das Waffengesetz gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in
Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a, Art. 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 4 WG (Anklageziffer
2)
schuldig gemacht, wofür er zu bestrafen ist.
4. Weitere Angaben
4.1 Angeordnete Zwangsmassnahmen (Art 326 Abs. 1 Bst. b StPO)
♦ Haft vom 07.04.2017, 16:20 Uhr bis 04.05.2017, 13:55 Uhr (STA-Ordner 3 act.
29/1-7)
♦ Hausdurchsuchungen vom 07.04.2017:
• Wohnort: Henggarterweg 3, 8442 Hettlingen (act. 37/59/2 (StaPo-Ordn. 2.1.8))
• Stall: Eigensinn 1, 8543 Wiesendangen (act. 37/59/3 (StaPo-Ordn. 2.1.8))
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• Arbeitsort: Zeughausstrasse 11, 8004 Zürich (act. 37/59/4 (StaPo-Ordn. 2.1.8))
4.2 Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte (Art 326 Abs. 1
Bst. c StPO)
Die beschlagnahmten Gegenstände sind nachfolgend in Ziffer 5.2 aufgeführt; vgl. dazu
ferner folgende Verfügungen
♦ Verfügung betreffend USB-Stick ScanDisk Cruzer Titanium 8 GB mit der VSN 381
E-8381 vom 18.10.2017 (Asservat CH 5.1), vgl. STA-Ordner 3 act. 25/1.
♦ Verfügung betreffend (Vernichtung) und Beschlagname von Waffen vom
07.02.2018 (Asservat CH 1.2.1.14); vgl. STA-Ordner 3 act. 25/2.
♦ Verfügung betreffend Beschlagnahme des Geldbetrages von Fr. 1’700.- vom
08.02.2018 (Asservat CH 1.2.1.27); vgl. STA-Ordner 3 act. 25/3.
♦ Verfügung betreffend Beschlagnahme von Datenträgern mit pornographischen in
Kombination mit beweisrelevanten Dateien vom 12.02.2018 (Asservate CH
1.2.1.1.1.1, CH 1.2.1.2.1, CH 1.2.1.1.2.2); vgl. STA-Ordner 3 act. 25/4.
♦ Verfügung betreffend Beschlagnahme von Datenträgern und diversen Asservaten
vom 31.05.2018; vgl. STA-Ordner 3 act. 25/5.
4.3 Editionen betreffend Vermögenswerten
♦ Editionsverfügung der STA II vom 21.02.2017 bei der Migrosbank (act. 37/39,
StaPo-Ordn. 2.1.1)
♦ Editionsverfügung der STA II vom 21.02.2017 bei der Postfinance (act. 37/37,
StaPo-Ordn. 2.1.1)
♦ Editionsverfügung der STA II vom 21.02.2017 bei der ZKB (act. 37/41, StaPo-
Ordn. 2.1.1)
♦ Editionsverfügung der STA II vom 21.02.2017 bei der VISECA (act. 37/38, StaPo-
Ordn. 2.1.1).
4.4 Entstandene Untersuchungskosten (Art. 326 Abs. 1 Bst. d StPO)
Gemäss Kostenblatt (STA-Ordner 4, act. 42).
4.5 Zustellung einer Vorladung an die Staatsanwaltschaft zur Haupt
verhandlung
Zustellung einer Vorladung an die Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung, verbun
den mit der Bitte, den Hauptverhandlungstermin abzusprechen.
I
I
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5. Anträge
5.1 Anträge für die Hauptverhandlung (ohne Sicherstellungen / Be
schlagnahmungen)
♦ Schuldigsprechung des Beschuldigten im Sinne der Anklageschrift
♦ Anrechnung der erstandenen Haft
♦ Bestrafung mit
•
•
einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten (Amtsdelikte)
sowie mit einer Geldstrafe von 2 Tagessätzen zu CHF 100.- (entsprechend
CHF 200.-; Widerhandlung Waffengesetz).
♦ Gewährung des bedingten Vollzuges der Freiheits- und Geldstrafe unter Anset
zung einer Probezeit von 2 Jahren
♦ Verpflichtung des ‘
_ zur Ablieferung von CHF 5’000.- als Ersatzforde
rung für den unrechtmässig erlangten Vermögensvorteil an den Staat
♦ Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorverfahren von CHF 20’000.-)
5.2 Anträge zu beschlagnahmten Gegenständen und Datenträgern
(nach Eintritt der Rechtskraft); vgl. STA-Ordner 3 act. 25 und act.
26
♦ Verwendung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom
08.02,2018 beschlagnahmten Barschaft von Fr. 1’700.- zur Deckung der Geldstra
fe, Busse, Ersatzforderung und Verfahrenskosten (Asservat CH 1.2.27.1/2, bei der
Kasse der Staatsanwaltschaft I – IV); vgl. STA-Ordner 3 act. 25/3.
♦ Einziehung und Vernichtung durch die Stadtpolizei Zürich, Fachstelle Waffen KA-
ER2-KAD-W, Grüngasse 19, 8004 Zürich, der folgenden in ihrem Zwischenlager
aufbewahrten Waffe mit Abschussgerät und Munition (beschlagnahmt am
07.02.2018; Asservat CH 1.2.1.14); vgl. STA-Ordner 3 act. 25/2.
♦ Schussapparat (Waffe) – FATS Nr. A010 810 783: Abschussgerät für PTG mit
Abschussbecher und Lauf, ERMA SG67E
♦ Munition – FATS Nr. A010 810 818: Signalmunition (Vogelschreck) 15 mm, 41
Stück
♦ Munition – FATS Nr. A010 810 830: Flobert-Platz-Patronen, 6mm in runder
Plastikbox, 75 Stück
♦ Einziehung und Vernichtung der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kan
tons Zürich vom 12.02.2018 beschlagnahmten Datenträger mit pornographischen
in Kombination mit beweisrelevanten Dateien durch die Stadtpolizei Zürich /DFE
(Aufbewahrungsort Stadtpolizei Zürich, Digitale Forensik / Ermittlungen KA-DED
DFE, Zeughausstrasse 31, 8004 Zürich); vgl STA-Ordner 3 act. 25/4
f
♦ Harddisk WD 1TB (Asservate CH 1.2.1.1.1.1), aus dem PC HP Elite (Familien
computer)
♦ Harddisk WD 160GB (Asservate CH 1.2.1.2), aus dem NB Dell Inspiron (priva
tes Notebook)
♦ Harddisk WD 40GB (Asservate CH 1.2.1.1.2.2), aus dem PC HP xw4600.
♦ Rückgabe des Mobiltelefons iPhone Tel. 079 255 42 25 inkl. SIM-Karte (Asservat
CH 1.0.1.1; beschlagnahmt am 31.05.2018), an die Kantonspolizei (Aufbewah
rungsort: STA-Schachtel 3); vgl. STA-Ordner 3 act. 25/5.
♦ Rückgabe folgender Datenträger an den Beschuldigten (Aufbewahrungsort Stadt
polizei Zürich, Digitale Forensik/ Ermittlungen KA-DED-DFE, Zeughausstrasse 31,
8004 Zürich)
• HD Seagate 500 GB (Harddisk ausgebaut aus Computer HP xw4600, CH
1.2.1.1.2), Ass. CH 1.2.1.1.2.1, beschlagnahmt am 31.05.2018, an den Be
schuldigten; vgl. STA-Ordner 3 act. 25/5.
•
Festplatte USB-HD WD Elements 1 TB (Ass. CH 1.2.1.4), beschlagnahmt am
31.05.2018, an den Beschuldigten; vgl. STA-Ordner 3 act. 25/5.
♦ Rückgabe folgender Datenträger an die Kantonspolizei (Aufbewahrungsort Stadt
polizei Zürich, Digitale Forensik / Ermittlungen KA-DED-DFE. Zeughausstrasse 31,
8004 Zürich) ‘
• SSD Intel 160 GB (Harddisk aus Asservat CH 1.2.1.3.1, d.h. aus Laptop HP,
grau, Kapo), Aufbewahrungsort Stadtpolizei (DFE), mutmasslich Eigentum der
Kantonspolizei (Asservat CH 1.2.1.3.1.1), beschlagnahmt am 31.05.2018, an
die Kantonspolizei, vgl. STA-Ordner 3 act. 25/5.
• SSD Samsung 256 GB (Ass. CH 2.2.1.17.2), ausgebaut aus dem Computer
HP Elite Desk, schwarz (zurückgegebenes Ass. CH 2.2.1.17), beschlagnahmt
31.05.2018, an die Kantonspolizei; vgl. STA-Ordner 3 act. 25/.5.
• USB-Stick,
disk2go.com
, mit Aufschrift ‘2’, 2 GB, blau/schwarz, mit Schlüssel
anhänger schwarz, Aufbewahrungsort Stadtpolizei (DFE), mutmasslich Eigen
tum der Kantonspolizei (Asservat CH 2.2.1.23.2), beschlagnahmt 31.05.2018,
an die Kantonspolizei
♦ Rückgabe des USB-Stick Cruzer Titanium 8GB (Asservat 5.1. “nachträglicher
USB-Stick des Beschuldigten”), beschlagnahmt am 18.10.2017, an den Beschul
digten (Aufbewahrungsort: STA-Schachtel 3); vgl. STA-Ordner 3 act. 25/1.
♦ Verbleib der in Papierform sichergestellten Urkunden (beschlagnahmt am
31.05.2018), aufbewahrt in der STA-Schachtel 1, bei den Akten (Asservate CH
1.2.1.25, 1.2.1.26, 1.2.1.27.1, 2.2.1.7, 2.2.1.8, 2.2.1.10.2, 2.2.1.18, 2.2.1.24,
2.2.1.25, 2.2.1.30, 2.2.1.31); vgl. STA-Ordner 3 act. 25/5 + 25/5a.
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5.3Anträge zu nicht beschlagnahmten Datenträgern (nach Eintritt der
Rechtskraft); vgl. STA-Ordner A 3 act. 26 + 26/8
♦ Rückgabe folgender Datenträger an die Abraxas (Aufbewahrungsort STA-Schach-
tel 2):
• USB-Stick mit verfahrensrelevanten Daten vom Laufwerk O: der Kapo, Eigen
tum Abraxas (Asservat CH 3.7),
• HD Lacie mit Logfiles Abraxas (Asservat CH 4.1)
• USB-Stick “Abraxas” mit gelöschten Dateipfaden (Asservat CH 4.2)
• USB-Stick Abraxas inkl. Passwort + Bitlocker Code (Asservat CH 6.1; akt.
2.1.10.7.3)
• USB-Stick Abraxas inkl. PW und Bitlocker (Asservat CH 7.1).
• USB-Stick Abraxas DPD, Mails Vogt – Vaglio, vom 12.07.2018.
♦ Rückgabe des NAS-Speichergeräts Synologie DS 1815+ mit 8 Festplatten (inklusi
ve schwarzes Strom- und graues Netzwerk-/LAN-Kabel Cat. 5e) aus Schachtel an
die Staatsanwaltschaft.
lic. iur. Hans Maurer
ao. Staatsanwalt
♦ Untersuchungsakten
Kopie an:
♦ die beschuldigte Person und ihre Verteidigung (vorgenannt)
♦ die Privatklägerschaft gemäss separatem Verzeichnis
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